Vereins Waffenbesitzkarte

Anträge auf Erteilung einer Vereins-WBK sind an die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde (i.d.R. die örtliche Kreispolizeibehörde) zu richten.

Eine Vereins-WBK wird einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Der Verein hat der Waffenbehörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen eine verantwortliche Person zu benennen. Diese Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen sowie die erforderliche Sachkunde nachweisen können. Es können auch mehrere verantwortliche Personen benannt werden. 

Diese Personen müssen nicht zwingend vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein oder in leitender Stellung tätig sein. Es kann jedes Vereinsmitglied benannt werden, dass die geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Scheidet die benannte Person aus dem Verein aus oder liegen nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen vor, ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht inne halb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, so ist die Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die WBK zurückzugeben.

Die benannten Personen sind vom Verein zu unterrichten, dass sie einer waffenrechtlichen Prüfung unterzogen werden und die se personenbezogenen Datendurch die Waffenbehörde verarbeitet werden. Die benannten Personen müssen hierzu ihr Einverständnis geben. Diese unterschriebenen Erklärungen sind dem Antrag beizufügen.

Auch im Falle von Vereins-WBK ist das Bedürfnis nachzuweisen (§ 8 WaffG [z.B. Traditions-/Brauchtumsschießen, sportliches Schießen]), sowie auch die Angabe zur Zugehörigkeit des Ver-eins/Bruderschaft zu einem Schießsportverband, welcher gem. § 15 WaffG durch das Bundesverwaltungsamt anerkannt ist und nach den Regeln einer Sportordnung gem. § 15a WaffG Schießwettbewerbe durchführt.

Soll eine Person benannt werden, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und es sollen Großkaliberwaffen eingetragen werden in die Vereins-WBK, muss diese Person das geforderte Gutachten nach § 6 Absatz 3 WaffG (Medizinisch-Psychologisches Gutachten) vorlegen.

Insbesondere unter dem Aspekt der doch zum Teil spezifischen Abläufe des Beantragungsverfahren wird empfohlen, sich im Vorfeld der Beantragung die zuständige Waffenbehörde zu informieren.