Gelbe Waffenbesitzkarte

Mit der gelben Waffenbesitzkarte (§ 14 Absatz 6 WaffG) können Sportschützinnen und Sportschützen eine unbefristete Erwerbserlaubnis für folgende Schusswaffen und die dazugehörige Munition erhalten:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und/oder gezogenen Läufen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).

Über das Erfüllen der allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen und die Vorlage der notwendigen Nachweise hinaus müssen Sie mit Ihrem Antrag eine Bescheinigung des Schießsportverbandes (in dem der Schießsportverein, in dem Sie Mitglied sind, seinerseits Mitglied ist) vorlegen. Details zum Inhalt dieser Bescheinigung finden Sie in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Waffengesetzes (§ 14 WaffG).

Den tatsächlichen Erwerb müssen Sie innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde anmelden (§ 37a WaffG). Dabei müssen Sie auch die vollständigen Personalien der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers (Vorname, Name, Wohnort und Straße) angeben. Dies gilt auch, wenn die Vorbesitzerin oder der Vorbesitzer eine mit Schusswaffen handelnde Person ist.

In der Regel dürfen Sie nur zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erwerben (§ 14 Absatz 3 Satz 2 WaffG). Seit dem 1. September 2020 ist die Anzahl der Waffen bei der gelben Waffenbesitzkarte gesetzlich auf zehn beschränkt. Wenn Sie vor dem 1. September 2020 bereits mehr als zehn Waffen besaßen, dürfen Sie diese behalten. Die alte Waffenbesitzkarte genießt Bestandsschutz, d.h. die Besitzerlaubnis gilt für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht (§ 58 Abs.22 WaffG).