Waffenbesitzkarten

Die Waffenbesitzkarte ist eine Erlaubnis, die zum Erwerb und Besitz von Waffen (insbesondere von bestimmten Schusswaffen) berechtigt.

Waffenbesitzkarten nach unterschiedlichen Bedürfnissen

Als Sportschützin oder Sportschütze, Jägerin oder Jäger oder als Person, die Schusswaffen sammelt oder geerbt hat, stellt Ihnen die für Sie zuständige Waffenbehörde auf Antrag eine grüne Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 1 WaffG) aus. Ausschließlich als Sportschützin oder Sportschütze können Sie zusätzlich eine gelbe Waffenbesitzkarte (§ 14 Absatz 6 WaffG) beantragen.

Personen, die kulturhistorisch bedeutsame Waffen sammeln, müssen eine rote Waffenbesitzkarte beantragen; die rote Waffenbesitzkarte ist jedoch bisher noch nicht Gegenstand des Verfahrens "waffe-digital.hessen.de" und kann in Hessen derzeit nicht elektronisch beantragt werden.

In Hessen ist für Sie die Waffenbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in deren Gebiet sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) befindet. Bei dieser Waffenbehörde müssen Sie Ihren Antrag auf eine Waffenbesitzkarte stellen. Die Waffenbehörde prüft dann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und die entsprechenden Nachweise vorliegen.

Genehmigt Ihnen die Waffenbehörde den Erwerb und Besitz von Waffen, stellt sie Ihnen die jeweils beantragte Waffenbesitzkarte aus. Alle Schusswaffen, die Sie als Inhaberin oder Inhaber einer Waffenbesitzkarte besitzen dürfen, sind von der Waffenbehörde in diese Waffenbesitzkarte einzutragen.

Die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe gilt in der Regel zeitlich unbegrenzt. Allerdings überprüft die Waffenbehörde in regelmäßigen Abständen, ob Sie weiterhin die grundsätzlichen Voraussetzungen wie Zuverlässigkeit und persönliche Eignung erfüllen.

Den Erwerb und Besitz von Munition für Ihre Schusswaffe(n) müssen Sie sich extra genehmigen lassen. Dafür erhalten Sie einen gesonderten Eintrag in Ihre Waffenbesitzkarte.


Auf folgende Begriffe wird zur Erläuterung hingewiesen:

Erwerb: Nach waffengesetzlicher Definition erwirbt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Danach erwirbt eine Person eine Waffe, wenn sie diese, beispielsweise als Fund, an sich nimmt und dadurch die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf sie erlangt. Auf rechtsgeschäftliche/zivilrechtrechtliche Erwerbstatbestände kommt es nicht an.

Besitz: Während der Erwerb den Moment der Erlangung der tatsächlichen Gewalt betrifft, ist Besitz der aus dem Erwerb folgende Dauerzustand, also die dauerhafte Einwirkungsmöglichkeit auf die Waffe. Auf rechtsgeschäftliche/zivilrechtrechtliche Erwerbstatbestände kommt es nicht an.

Überlassen: Eine Waffe überlässt, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe einer dritten Person einräumt. Hierfür genügt es, wenn die dritte Person die Möglichkeit zur Miteinwirkung erhält. Auf rechtsgeschäftliche/zivilrechtrechtliche Erwerbstatbestände kommt es nicht an

Führen: Jede Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, ist ein Führen im Sinne des Waffenrechts.


Erwerb von Waffen

Jede einzelne Waffe müssen Sie vor dem Erwerb bei der für Sie zuständigen Waffenbehörde beantragen. In Hessen ist das die Waffenbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) befindet.

Ihre Waffenbehörde trägt dann als „Voreintrag“ eine entsprechende Erwerbserlaubnis in Ihre Waffenbesitzkarte ein. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie ein Jahr Zeit, um die genehmigte Waffe zu erwerben, sonst verfällt der Voreintrag.

Den tatsächlichen Erwerb müssen Sie innerhalb von 14 Tagen bei Ihrer Waffenbehörde anmelden. Dabei müssen Sie die vollständigen Personalien der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers (Vorname, Name, Wohnort und Straße) angeben. Dies gilt auch, wenn die Vorbesitzerin oder der Vorbesitzer eine mit Schusswaffen handelnde Person ist.

Nur als Jägerin oder Jäger dürfen Sie ohne vorherige Erwerbserlaubnis eine weitere Langwaffe erwerben. Allerdings müssen Sie diese ebenfalls innerhalb von 14 Tagen bei der Waffenbehörde zur Eintragung in die Waffenbesitzkarte anmelden.