Online verfügbare Anträge

Grüne Waffenbesitzkarte

  • Erstantrag grüne Waffenbesitzkarte

    Zum Gebrauch und Besitz Ihrer ersten Waffe(n) als Jägerin oder Jäger beantragen Sie bitte die grüne Waffenbesitzkarte.

    • Die Erlaubnis (grüne Waffenbesitzkarte) zum Gebrauch und Besitz von Waffen als Jägerin oder Jäger regelt § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes.

    Zum Gebrauch und Besitz einer oder mehrerer Waffe(n) als Sportschützin oder Sportschütze beantragen Sie bitte die grüne Waffenbesitzkarte.

    •  Die Erlaubnis (grüne Waffenbesitzkarte) zum Gebrauch und Besitz von Waffen als Sportschützin oder Sportschütze regelt § 14 Absatz 2 und 3 des Waffengesetzes.
  • Eintragung einer Waffe: grüne Waffenbesitzkarte

    Nach dem Kauf Ihrer Waffe(n) müssen Sie den Erwerb in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

    • Die Pflicht zum Eintrag eines Waffenerwerbs in die Waffenbesitzkarte regeln § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 des Waffengesetzes.

    Mit diesem Antrag können Sie auch einen Voreintrag vervollständigen.


  • Voreintrag: grüne Waffenbesitzkarte

    Sie wollen eine Kurzwaffe erwerben?

    Dafür benötigen Sie einen Voreintrag in Ihrer grünen Waffenbesitzkarte. Mit diesem Antrag lassen Sie sich die entsprechende Erwerbserlaubnis vor dem Kauf eintragen.

Gelbe Waffenbesitzkarte

  • Eintragung einer Waffe: gelbe Waffenbesitzkarte

    Sie sind Inhaberin oder Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte und haben eine entsprechende Waffe erworben?

    Mit diesem Antrag können Sie die erworbene Waffe in Ihre gelbe Waffenbesitzkarte eintragen lassen.


  • Erstantrag: gelbe Waffenbesitzkarte

    Sie besitzen noch keine gelbe Waffenbesitzkarte und möchten als Sportschützin oder Sportschütze die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition oder mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) erhalten?

    • Die Erlaubnis (gelbe Waffenbesitzkarte) zum Gebrauch und Besitz von Waffen als Sportschützin oder Sportschütze regelt § 14 Absatz des Waffengesetzes.

    Bitte beantragen Sie diese mit dem Erstantrag.

Rote Waffenbesitzkarte

  • Erstantrag rote Waffenbesitzkarte

    Sie möchten eine kulturhistorisch bedeutsame oder wissenschaftlich technische Sammlung von Waffen beginnen?

    • Die Erlaubnis (rote Waffenbesitzkarte) zum Gebrauch und Besitz von Waffen als waffen- oder munitionssammelnde Person regelt § 17 des Waffengesetzes.

    Mit diesem Antrag beantragen Sie die dafür nötige rote Waffenbesitzkarte.

  • Eintragung einer Waffe: rote Waffenbesitzkarte

    Nach dem Kauf Ihrer Waffe(n) müssen Sie den Erwerb in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

    • Die Pflicht zum Eintrag eines Waffenerwerbs in die Waffenbesitzkarte regeln § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 des Waffengesetzes.

    Mit diesem Antrag können Sie auch einen Voreintrag vervollständigen.

Waffenbesitzkarte für jagdliche Vereinigungen

  • Erstantrag Waffenbesitzkarte für jagdliche Vereinigungen

    Sie sind Vorsitzender einer jagdliche Vereinigung und die Vereinigung möchte Vereinswaffen erwerben und besitzen?

    • Die Erlaubnis zum Gebrauch und Besitz von Waffen als jagdliche Vereinigungen regelt § 10 Absatz 2 des Waffengesetzes.

    Bitte beantragen Sie Ihre Waffenbesitzkarte für jagdliche Vereinigungen.

  • Voreintrag: Waffenbesitzkarte für jagdliche Vereinigungen

    Sie wollen eine Waffe erwerben?

    Dafür benötigen Sie einen Voreintrag in Ihrer Waffenbesitzkarte für Vereine. Mit diesem Antrag lassen Sie sich die entsprechende Erwerbserlaubnis vor dem Kauf eintragen.

  • Eintragung einer Waffe: Waffenbesitzkarte für jagdliche  Vereinigungen

    Nach dem Kauf Ihrer Waffe(n) müssen Sie den Erwerb in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

    • Die Pflicht zum Eintrag eines Waffenerwerbs in die WBK regeln § 10 Absatz 1a, §13 Absatz 3 Satz 2, §14 Absatz 4 Satz 2 des Waffengesetzes.

    Mit diesem Antrag können Sie auch einen Voreintrag vervollständigen.

Waffenbesitzkarte für schiesssportliche Vereine

  • Erstantrag Waffenbesitzkarte für schießsportliche Vereine

    Sie sind Vorsitzender eines schießsportlichen Vereins und der Verein möchten Vereinswaffen erwerben und besitzen?

    • Die Erlaubnis zum Gebrauch und Besitz von Waffen als schießsportlicher Verein regelt § 15 des Waffengesetzes.

    Bitte beantragen Sie Ihre Waffenbesitzkarte für schießsportliche Vereine.

  • Eintragung einer Waffe: Waffenbesitzkarte für schießsportliche Vereine

    Nach dem Kauf Ihrer Waffe(n) müssen Sie den Erwerb in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen. vervollständigen.

    • Die Pflicht zum Eintrag eines Waffenerwerbs in die Waffenbesitzkarte regeln § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 des Waffengesetzes.

     Mit diesem Antrag können Sie auch einen Voreintrag

  • Voreintrag: Waffenbesitzkarte für schießsportliche Vereine

    Sie wollen eine Waffe erwerben?

    Dafür benötigen Sie einen Voreintrag in Ihrer Waffenbesitzkarte für Vereine. Mit diesem Antrag lassen Sie sich die entsprechende Erwerbserlaubnis vor dem Kauf eintragen.

Waffenbesitzkarte für Erben

  • Erstantrag Waffenbesitzkarte für erbberechtigte Personen

    Sie haben im Rahmen einer Erbschaft zum Nachlass gehörende erlaubnispflichtige Schusswaffen in Ihren Besitz übernommen und möchten diese auf einer neuen Waffenbesitzkarte eintragen lassen?

    Bitte zeigen Sie die Inbesitznahme der übernommenen Waffen innerhalb der Monatsfrist durch Beantragung einer Waffenbesitzkarte für erbberechtigte Personen hier an.

Kleiner Waffenschein

  • Erstantrag Kleiner Waffenschein

    Sie beabsichtigen das Führen (=„Beisichtragen“) von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Kennzeichnung der PTB außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums, unabhängig davon, ob Munition mitgeführt wird.

    Bitte beantragen Sie einen Kleinen Waffenschein.

Europäischen Feuerwaffenpass

  • Erstantrag Europäischer Feuerwaffenpass

    Sie sind zum Besitz von Waffen oder Munition der Kategorie A 1.2 bis C berechtigt, besitzen keinen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass und möchten Ihre Waffen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens mitnehmen?

    Bitte beantragen Sie diesen mit dem Erstantrag.

  • Verlängerung Europäischer Feuerwaffenpass

    Sie sind zum Besitz von Waffen oder Munition der Kategorie A 1.2 bis C berechtigt, besitzen eine ablaufenden Europäischen Feuerwaffenpass und möchten Ihre Waffen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens mitnehmen?

    Bitte beantragen Sie die Verlängerung Ihres aktuell gültigen europäischen Feuerwaffenpasses.

  • Eintragung einer Waffe: Europäischer Feuerwaffenpass

    Sie sind in Besitz eines gültigen europäischen Feuerwaffenpasses und möchten eine Ihrer noch nicht eingetragenen Waffen der Kategorie A 1.2 bis C in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens mitnehmen?

    Bitte beantragen die Eintragung Ihrer Waffe(n) in Ihren gültigen europäischen Feuerwaffenpass.

Nachreichen

  • Nachreichung von Unterlagen

    Hier können Sie weitere Anlagen nachträglich zu Ihrem gestellten Antrag nachreichen.

Verlustmeldung

  • Meldung des Verlusts

    Sie möchten den Verlust einer auf Sie eingetragenen Waffe oder Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenteils, der WBK oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses melden?

    Bitte zeigen Sie Ihren Verlust mit diesem Antrag an.