Sichere Aufbewahrung und Transport

Sie müssen Waffen stets so verwahren und transportieren, dass sie gegen den Zugriff waffenrechtlich nicht berechtigter Dritter gesichert sind. Dies gilt auch für die Ehegattin, für den Ehegatten und andere in der Wohnung lebende Personen.

Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie grundsätzlich nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsbehältnissen (Waffenschränken) aufbewahren. Ihre dafür getroffenen Maßnahmen müssen Sie Ihrer Waffenbehörde gegenüber dokumentieren. In Hessen ist für Sie die Waffenbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in deren Gebiet sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) befindet.

Den Nachweis eines Waffenschranks können Sie etwa durch die Vorlage eines Kaufvertrags beziehungsweise einer Rechnung für das erforderliche Sicherheitsbehältnis erbringen. Daraus muss sich zweifelsfrei ergeben, dass das Behältnis den geforderten Sicherheitsstandard erfüllt. Sehr hilfreich für die Beurteilung Ihrer Waffenbehörde sind Fotos des Waffenschranks in geöffnetem und geschlossenem Zustand, die die Klassifizierung (Typenschild) und die Verriegelung sowie den Standort und die Verankerung deutlich zeigen. Diese können Sie mit der Antragstellung im Online-Verfahren "www.waffe-digital.hessen.de" elektronisch übersenden.

Die Waffenbehörde kann beim Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition die Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften verdachtsunabhängig und ohne Ankündigung vor Ort überprüfen. Bei einem Verstoß gegen die Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Schusswaffen rechnen, bei schwerwiegenden Verstößen sogar mit Freiheitsstrafe.

Folgend finden Sie eine Übersicht der benötigten Waffenschränke für die unterschiedlichen Waffen.


Der Transport der Waffen ist nur in einem ungeladenen Zustand und in einem verschlossenen Behältnis erlaubt.