Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Das Waffengesetz (WaffG) dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es regelt insbesondere alle grundsätzlichen Fragen des Umgangs mit Waffen oder Munition, wie zum Beispiel den Erwerb und Besitz, das Führen und Schießen, die Aufbewahrung sowie die Herstellung und den Handel. Zudem regelt es unter welchen Voraussetzungen, jemand eine Waffe besitzen darf. Darüber hinaus reglementiert es die Erlaubnisse und Ausnahmen für bestimmte Fälle und Personengruppen wie Jäger und Sportschützen aber auch die Verbote bestimmter Waffen oder Munition.

Die Vorschriften des WaffG werden zudem durch eine Rechtsverordnung, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung – AwaffV –- spezifiziert und ergänzt.

Das betrifft vor allem

  • den Nachweis der Sachkunde (§ 1 AwaffV)
  • den Nachweis der persönlichen Eignung (z.B. Gutachten) (§ 4 AwaffV)
  • die Aufbewahrung von Waffen und Munition, auch in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich (§ 13 AwaffV)
  • Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen (§ 25 a AwaffV)
  • Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten (§ 28 ff AwaffV)