Grüne Waffenbesitzkarte

Die grüne Waffenbesitzkarte erhalten auf Antrag grundsätzlich Jägerinnen und Jäger mit gültigem Jagdschein und Sportschützinnen und Sportschützen.

Es gibt aber auch weitere Personengruppen, die eine grüne Waffenbesitzkarte beantragen können:

  • Erbberechtigte Personen, die den Nachlass einer verstorbenen Waffenbesitzerin oder eines verstorbenen Waffenbesitzers antreten und damit Schusswaffen erwerben und besitzen dürfen.
  • Personen, die durch Angriffe auf Leben oder Gesundheit nachweisbar wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sind und der Besitz einer Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, die Gefährdung zu mindern.
  • Schiffsführerinnen und Schiffsführer seegängiger Schiffe für den Erwerb und Besitz großkalibriger Signalwaffen.
  • Personen, die Schusswaffen herstellen oder mit ihnen handeln.

Mit der grünen Waffenbesitzkarte dürfen Sie folgende Waffen erwerben:

  • Mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber)
  • Langwaffen wie Einzellader, Repetierbüchsen, Repetierflinten, Selbstladebüchsen, und Selbstladeflinten.

Jeden einzelnen Erwerb einer Waffe müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde vorab beantragen. In Hessen ist für Sie die Waffenbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in deren Gebiet sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) befindet. Wenn Sie eine Erlaubnis dafür erhalten, haben Sie ab diesem Zeitpunkt ein Jahr Zeit, um die genehmigte Waffe zu erwerben.

Den tatsächlichen Erwerb müssen Sie innerhalb von 14 Tagen bei Ihrer Waffenbehörde anmelden. Dabei müssen Sie auch die vollständigen Personalien (Vorname, Name, Wohnort und Straße) der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers angeben. Dies gilt auch, wenn die Vorbesitzerin oder der Vorbesitzer eine mit Schusswaffen handelnde Person ist.

Ausnahmen und Besonderheiten:

  • Sie sind Jägerin oder Jäger und besitzen einen gültigen Jahresjagdschein:

Dann dürfen Sie Langwaffen auch ohne eine vorherige Genehmigung erwerben (Jägerprivileg). Sie müssen diese Waffen aber zwingend innerhalb von 14 Tagen anmelden und in ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Die Anzahl der Langwaffen ist für Sie grundsätzlich nicht reglementiert (Link § 13 Abs.2 S.2 WaffG i.V.m. Ziff. 13.2 WaffVwV). Sie dürfen zudem zwei Kurzwaffen als "Fangschusswaffen" ohne Bedürfnisprüfung besitzen. Das Bedürfnis zum Besitz weiterer Kurzwaffen müssen Sie einzeln begründen.

  • Sie sind Sportschützin oder Sportschütze:

Sie dürfen in der Regel als „Grundausstattung“ zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei Selbstladegewehre erwerben und besitzen. Die einzelnen Voraussetzungen, wie die regelmäßige Ausübung des Schießsports mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, sind in § 14 Absatz 3, 4 und 5 WaffG genannt. Eine spezielle Regelung, die eine unbefristete Erlaubnis zum Erwerb bestimmter Schusswaffen vorsieht, findet sich in § 14 Absatz 6 WaffG.

  • Sie sind erbberechtigte Person oder eine Person, die mit einem Vermächtnis bedacht worden ist:

Nehmen Sie nach dem Tod einer Waffenbesitzerin oder eines Waffenbesitzers dessen Schusswaffe(n) vorübergehend (bis zur abschließenden Abwicklung des Nachlasses) in Ihre Obhut, müssen Sie dies der zuständigen Waffenbehörde umgehend mitteilen. In Hessen ist die Waffenbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in deren Gebiet sich der gewöhnliche Aufenthalt (Wohnsitz) der verstorbenen Person befand.

Sie benötigen keine vorherige Erwerbserlaubnis, wenn Sie die Schusswaffe(n) aus einem Nachlass übernehmen. Sollten Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben, werden Erbwaffen durch die Waffenbehörde ohne Bedürfnisprüfung eingetragen.

Haben Sie noch keine Waffenbesitzkarte, müssen Sie diese innerhalb eines Monats bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen, wenn Sie die Waffe im Besitz behalten wollen. Die Waffenbehörde stellt Ihnen eine Waffenbesitzkarte aus, mit der Ihnen der Besitz der geerbten Schusswaffe(n) erlaubt ist, sofern Sie nachweislich zuverlässig und persönlich geeignet sind. Grundsätzlich gilt: Geerbte Schusswaffen sind durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern. 

Wenn Sie der Waffenbehörde ein Bedürfnis nach §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 des Waffengesetzes (WaffG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de) zum Besitz der Schusswaffe(n) nachweisen können, dürfen Sie diese in funktionsfähigem Zustand behalten.